AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Materiallieferungen und Arbeiten
    der Burri Energietechnik AG und bilden ein integrierendes Bestandteil unserer
    Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Sie werden vom Besteller
    durch die Auftragserteilung anerkannt. Die nachfolgenden Bedingungen gelten
    auch dann, wenn Burri Energietechnik AG in Kenntnis entgegenstehender oder
    abweichender Bedingungen seitens des Käufers ist. Abweichungen davon sind
    nur dann Rechtskräftig wenn sie von der Burri Energietechnik AG schriftlich
    bestätigt werden.

  2. Preise und Offerten
    Unsere Preise sind freibleibend und können jederzeit ohne Voranzeige geändert
    werden. Sie verstehen sich in CHF, exklusive Mehrwertsteuer. Schriftliche
    Offerten bleiben, ohne anderslautende Hinweise, während 3 Monaten ab Datum
    der Offerte verbindlich.

  3. Lieferung
    Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager. Für Ersatzteillieferungen wird
    grundsätzlich eine Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt. Mehrkosten
    werden grundsätzlich verrechnet. Jegliche Haftung aus einem Verzug der
    Lieferung wird wegbedungen.

  4. Wartungs- und Reparaturarbeiten
    Siehe AGB Wartungsarbeiten.

  5. Nutzen und Gefahr
    Nutzen und Gefahr der gehen ab Lager Burri Energietechnik AG auf den Besteller
    über. Bei Anlageteilen, die durch uns installiert werden gehen Nutzen und Gefahr
    mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über.

  6. Beanstandungen
    Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nach dem Empfang sofort zu prüfen. Waren
    die nicht den Angaben auf dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel
    aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen ab Empfang schriftlich
    geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden
    sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle (Post, Bahn etc) geltend zu machen.

  7. Rücknahme von Waren
    Bereits montierte Anlagen oder Teile davon können, sofern es sich nicht um eine
    Falschlieferung oder Fehlplanung unsererseits handelt, nicht zurückgenommen
    werden. Ersatzteile werden in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger
    Absprache von uns zurückgenommen. Voraussetzung für eine allfällige
    Rücknahme ist, dass die Waren zum Zeitpunkt der Rücknahme fabrikneu und in
    der Originalverpackung sind. Die Rücksendung ist mit dem Originallieferschein
    franko an den vereinbarten Ort zu schicken. Von einer Gutschrift abgezogen
    werden: Behandlungsspesen, Prüfgebühr und allfällige Instandstellungskosten.

  8. Garantie
    Garantieverpflichtungen erfüllen wir, indem wir nach eigener Wahl defekte
    Anlageteile beziehungsweise Waren auf der Anlage kostenlos reparieren oder
    entsprechende Ersatzeile frei ab Lager zur Verfügung stellen. Weitergehende
    Forderungen oder Entschädigungsansprüche sowie Haftung für Folgeschäden
    sind ausgeschlossen. Die Garantiefrist dauert für Ersatzteile 6 Monate und Neu-
    Umbautteile12 Monate ab Versanddatum der Waren. Durch uns montierte Teile
    derselben gilt die vorherige Garantiefrist ab Datum der Inbetriebnahme. Von der
    Garantie ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt.
    Nichtbeachtung der technischen Richtlinien bezüglich Anlagebetrieb, – Wartung
    und –Unterhalt sowie unsachgemässe Eingriffe auch von Drittpersonen. Ebenfalls
    von der Garantie ausgeschlossen sind Waren und Anlageteile, die einem
    natürlichen Verschleiss unterliegen.

  9. Teilnichtigkeit
    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
    Lieferbedingungen durch individuelle Vereinbarungen nichtig oder ungültig
    werden, tangiert dies die übrigen Bedingungen nicht. Diese bleiben unverändert
    und behalten ihre Gültigkeit.

  10. Eigentumsübertragung
    Die Eigentumsübertragung erfolgt erst bei vollständiger Bezahlung des
    Fakturapreises, bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Sache unter Kostenfolge als
    ausgeliehen.

  11. Zahlungsbedingungen
    Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum oder nach Vereinbarung.
    Danach werden Verzugszinsen von 5% in Rechnung gestellt.

  12. Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand ist Bülach (ZH)
    Es kommt ausschliesslich Schweizer Recht (OR) zur Anwendung.

AGB Wartungsarbeiten

  1. Allgemeines
    Wir bieten in Abhängigkeit von Fabrikat und Gerätetyp
    zwei Wartungsvertrags-Varianten an:
    -Wartungsvertrag Standard
    -Wartungsvertrag TOP

  2. Leistungen der Wartungsverträge
    Die Leistungen werden an den im Wartungsvertrag ausdrücklich und
    abschliessend die aufgeführten Komponenten der Heizungsanlage aufgeführt.


    2.1. Wartungsvertrag Standard
    -Jährlicher Wartungsbesuch mit Funktionskontrolle der Komponenten.
    -Wartung nach Checkliste
    -Optimierung der Komponenten
    -kostenlose Arbeitszeit, Mo-Fr. 08.00 – 20.00 Uhr, innerhalb des Inhaltes des
    Wartungsvertrages oder gemäss abgemachten Wartungsvertrages
    -amtliche Rauchgaskontrollen sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages


    2.2. Wartungsvertrag TOP
    -gilt nur für Neu-Anlagen mit einer Garantieverlängerung von 5 Jahre
    -Jährlicher Wartungsbesuch mit Funktionskontrolle der Komponenten.
    -Wartung nach Checkliste
    -Optimierung der Komponenten
    -kostenlose Arbeitszeit, Mo-Fr. 08.00 – 20.00 Uhr, innerhalb des Inhaltes des
    Wartungsvertrages oder gemäss abgemachten Wartungsvertrages
    -Verschleissteile kostenlose wie:
    (Verschleissteile sind z.B. Flammenüberwachungsteile, Zündeinrichtungen,
    Dichtungen, Düsen, Filter, Roste, Neutralisationsgranulat und Kleinteile).
    -amtliche Rauchgaskontrollen sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages

  3. Gleichzeitigkeit von Störung und Wartung
    Wir sind berechtigt, bei einem Stördienst-Einsatz gleichzeitig die
    jährliche Wartung zu erledigen. Dadurch spart der Kunde zusätzliche
    Fahrkostenbeiträge.

  4. Termine
    Wir werden unser Mögliche tun, um von uns zugesagte Termine einhalten zu
    können. Kommt es zu keiner Terminvereinbarung, sind daraus resultierende
    Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.

  5. Ausgeschlossene Arbeiten vom Wartungsvertrag
    Ausgeschlossen sind Wartung und Entstörung an Anlagenteilen, die keine
    Vertragskomponenten sind (z.B. Öltank, Ölleitung, Ölfördereinrichtung,
    Gasversorgungseinrichtung, Stromversorgung, Regelungen, Wärmeverteilungs- und
    Wärmenutzungseinrichtungen).
    Weiter ausgeschlossen sind: die Behebung von Störungen, die nicht durch eine
    Vertragskomponente verursacht sind (z.B. leerer Öltank,
    schlechte Ölqualität, unzureichender Gasdruck, Stromunterbrechung,
    Überspannung und Regelungen).

  6. Mängelansprüche
    Im Falle einer mangelhaften Wartung oder eines mangelhaften Stördienst-
    Einsatzes hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung.
    Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
    entweder die vereinbarte Vergütung mindern oder – unbeschadet etwaiger
    Schadenersatzansprüche gemäss Ziffer 7 vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe
    gilt, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder dem Kunden die Nacherfüllung
    unzumutbar ist. Keine Mängelansprüche bestehen für die Nichtbehebung von
    verborgenen Fehlern, die bei ordnungsgemässer Durchführung der Wartungsund
    Entstörarbeiten nicht entdeckt werden konnten, – beim Wartungsvertrag
    «Standard» für Schäden an bestimmungsmässigem Gebrauch während der
    Lebensdauer einer Vertragskomponente einmal oder mehrmals ausgetauscht
    werden müssen.

  7. Haftung
    Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten und
    Erfüllungsvertragspartner. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Schäden, die
    nicht an den Vertragskomponenten entstanden sind. Über die hinausgehende
    Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche in den Fällen des Vorsatzes oder der
    groben Fahrlässigkeit.

  8. Vertragsdauer
    Der Wartungsvertrag wird für die im Vertrag genannte Dauer geschlossen. Er
    verlängert sich stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer, wenn er nicht
    3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Periode gekündigt wird.

  9. Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand ist Bülach (ZH)
    Es kommt ausschliesslich Schweizer Recht (OR) zur Anwendung.