Allgemeines Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Materiallieferungen und Arbeiten der Burri Energietechnik AG und bilden ein integrierendes Bestandteil unserer Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Sie werden vom Besteller durch die Auftragserteilung anerkannt. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Burri Energietechnik AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen seitens des Käufers ist. Abweichungen davon sind nur dann Rechtskräftig wenn sie von der Burri Energietechnik AG schriftlich bestätigt werden.
Preise und Offerten Unsere Preise sind freibleibend und können jederzeit ohne Voranzeige geändert werden. Sie verstehen sich in CHF, exklusive Mehrwertsteuer. Schriftliche Offerten bleiben, ohne anderslautende Hinweise, während 3 Monaten ab Datum der Offerte verbindlich.
Lieferung Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager. Für Ersatzteillieferungen wird grundsätzlich eine Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt. Mehrkosten werden grundsätzlich verrechnet. Jegliche Haftung aus einem Verzug der Lieferung wird wegbedungen.
Nutzen und Gefahr Nutzen und Gefahr der gehen ab Lager Burri Energietechnik AG auf den Besteller über. Bei Anlageteilen, die durch uns installiert werden gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über.
Beanstandungen Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nach dem Empfang sofort zu prüfen. Waren die nicht den Angaben auf dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen ab Empfang schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle (Post, Bahn etc) geltend zu machen.
Rücknahme von Waren Bereits montierte Anlagen oder Teile davon können, sofern es sich nicht um eine Falschlieferung oder Fehlplanung unsererseits handelt, nicht zurückgenommen werden. Ersatzteile werden in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Absprache von uns zurückgenommen. Voraussetzung für eine allfällige Rücknahme ist, dass die Waren zum Zeitpunkt der Rücknahme fabrikneu und in der Originalverpackung sind. Die Rücksendung ist mit dem Originallieferschein franko an den vereinbarten Ort zu schicken. Von einer Gutschrift abgezogen werden: Behandlungsspesen, Prüfgebühr und allfällige Instandstellungskosten.
Garantie Garantieverpflichtungen erfüllen wir, indem wir nach eigener Wahl defekte Anlageteile beziehungsweise Waren auf der Anlage kostenlos reparieren oder entsprechende Ersatzeile frei ab Lager zur Verfügung stellen. Weitergehende Forderungen oder Entschädigungsansprüche sowie Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Garantiefrist dauert für Ersatzteile 6 Monate und Neu- Umbautteile12 Monate ab Versanddatum der Waren. Durch uns montierte Teile derselben gilt die vorherige Garantiefrist ab Datum der Inbetriebnahme. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt. Nichtbeachtung der technischen Richtlinien bezüglich Anlagebetrieb, – Wartung und –Unterhalt sowie unsachgemässe Eingriffe auch von Drittpersonen. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Waren und Anlageteile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.
Teilnichtigkeit Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch individuelle Vereinbarungen nichtig oder ungültig werden, tangiert dies die übrigen Bedingungen nicht. Diese bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit.
Eigentumsübertragung Die Eigentumsübertragung erfolgt erst bei vollständiger Bezahlung des Fakturapreises, bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Sache unter Kostenfolge als ausgeliehen.
Zahlungsbedingungen Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum oder nach Vereinbarung. Danach werden Verzugszinsen von 5% in Rechnung gestellt.
Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Bülach (ZH) Es kommt ausschliesslich Schweizer Recht (OR) zur Anwendung.
AGB Wartungsarbeiten
Allgemeines Wir bieten in Abhängigkeit von Fabrikat und Gerätetyp zwei Wartungsvertrags-Varianten an: -Wartungsvertrag Standard -Wartungsvertrag TOP
Leistungen der Wartungsverträge Die Leistungen werden an den im Wartungsvertrag ausdrücklich und abschliessend die aufgeführten Komponenten der Heizungsanlage aufgeführt.
2.1. Wartungsvertrag Standard -Jährlicher Wartungsbesuch mit Funktionskontrolle der Komponenten. -Wartung nach Checkliste -Optimierung der Komponenten -kostenlose Arbeitszeit, Mo-Fr. 08.00 – 20.00 Uhr, innerhalb des Inhaltes des Wartungsvertrages oder gemäss abgemachten Wartungsvertrages -amtliche Rauchgaskontrollen sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages
2.2. Wartungsvertrag TOP -gilt nur für Neu-Anlagen mit einer Garantieverlängerung von 5 Jahre -Jährlicher Wartungsbesuch mit Funktionskontrolle der Komponenten. -Wartung nach Checkliste -Optimierung der Komponenten -kostenlose Arbeitszeit, Mo-Fr. 08.00 – 20.00 Uhr, innerhalb des Inhaltes des Wartungsvertrages oder gemäss abgemachten Wartungsvertrages -Verschleissteile kostenlose wie: (Verschleissteile sind z.B. Flammenüberwachungsteile, Zündeinrichtungen, Dichtungen, Düsen, Filter, Roste, Neutralisationsgranulat und Kleinteile). -amtliche Rauchgaskontrollen sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages
Gleichzeitigkeit von Störung und Wartung Wir sind berechtigt, bei einem Stördienst-Einsatz gleichzeitig die jährliche Wartung zu erledigen. Dadurch spart der Kunde zusätzliche Fahrkostenbeiträge.
Termine Wir werden unser Mögliche tun, um von uns zugesagte Termine einhalten zu können. Kommt es zu keiner Terminvereinbarung, sind daraus resultierende Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Ausgeschlossene Arbeiten vom Wartungsvertrag Ausgeschlossen sind Wartung und Entstörung an Anlagenteilen, die keine Vertragskomponenten sind (z.B. Öltank, Ölleitung, Ölfördereinrichtung, Gasversorgungseinrichtung, Stromversorgung, Regelungen, Wärmeverteilungs- und Wärmenutzungseinrichtungen). Weiter ausgeschlossen sind: die Behebung von Störungen, die nicht durch eine Vertragskomponente verursacht sind (z.B. leerer Öltank, schlechte Ölqualität, unzureichender Gasdruck, Stromunterbrechung, Überspannung und Regelungen).
Mängelansprüche Im Falle einer mangelhaften Wartung oder eines mangelhaften Stördienst- Einsatzes hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder die vereinbarte Vergütung mindern oder – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäss Ziffer 7 vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist. Keine Mängelansprüche bestehen für die Nichtbehebung von verborgenen Fehlern, die bei ordnungsgemässer Durchführung der Wartungsund Entstörarbeiten nicht entdeckt werden konnten, – beim Wartungsvertrag «Standard» für Schäden an bestimmungsmässigem Gebrauch während der Lebensdauer einer Vertragskomponente einmal oder mehrmals ausgetauscht werden müssen.
Haftung Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten und Erfüllungsvertragspartner. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Schäden, die nicht an den Vertragskomponenten entstanden sind. Über die hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Vertragsdauer Der Wartungsvertrag wird für die im Vertrag genannte Dauer geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Periode gekündigt wird.
Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Bülach (ZH) Es kommt ausschliesslich Schweizer Recht (OR) zur Anwendung.